Kategorie: E-Commerce

E-Commerce News: aktuelle Meldungen und Nachrichten aus Onlinehandel und E-Commerce im Überblick: Was es Neues gibt, welche Trends gesetzt sind, Marktforschung und Marktentwicklung, Studien.

  • Gelebte Kundenbindung – Lecker.de setzt auf interaktive Funktionen

    Gelebte Kundenbindung – Lecker.de setzt auf interaktive Funktionen

    Eine langfristige Kundenbindung an das eigene Unternehmen ist in der schnelllebigen Welt des E-Commerce Gold wert. Gerade von den sozialen Netzwerken können die Unternehmen lernen, wie man Follower für sich begeistert und dauerhaft Interesse für das eigene Angebot und die eigenen Inhalte schafft. Ein erfolgreiches Konzept hat hierbei Lecker.de auf die Beine gestellt. Die Food-Seite macht die Funktionsweise von Facebook und Co. für sich nutzbar und stellt zahlreiche interaktive Funktionen auf der eigenen Website bereit.

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  • Future of Trade – die Digitalisierung bringt 350 Millionen Exporteure

    Future of Trade – die Digitalisierung bringt 350 Millionen Exporteure

    Der DMCC-Bericht „Future of Trade“ prognostiziert die Zukunft des weltweiten Handels. Der Bericht macht die Bedeutung der Digitalisierung in der Wirtschaft deutlich und zeigt, dass durch eine vollständige Digitalisierung des Handels weltweit etwa 350 Millionen neue Exporteure entstehen würden. Das DMCC hat einen eigenen Index entwickelt, der die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Länder und Branchen abbildet und somit den Stand der globalen Digitalisierung widerspiegelt.

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  • Reise Apps – Geschäftsreisende setzen auf Kontrolle

    Reise Apps – Geschäftsreisende setzen auf Kontrolle

    Der aktuellen „Chefsache Business Travel 2016“-Studie zufolge nutzen 60% aller Geschäftsreisenden Reise Apps. Hierhinter steckt der Wunsch, die Kontrolle über die eigene Reise zu behalten und nicht auf die Informationen der Reiseveranstalter angewiesen zu sein. Große Bedeutung bei der Auswahl der Reise Apps haben die Datensicherheit und der Informationsgehalt. Hier müssen Reiseunternehmen ansetzen, um Geschäftsreisende langfristig an sich zu binden.

    Der Nutzen von Reise Apps für Geschäftsreisende

    Reise Apps helfen bei der Planung einer Geschäftsreise und bei der Orientierung vor Ort. Das ist für viele Unternehmen eine Unterstützung, da etwa 90% von ihnen Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, um Deals und Verträge auszuhandeln beziehungsweise den Abschluss perfekt zu machen. Wer seine Mitarbeiter mir Reise Apps ausstattet, verhindert, dass im Unternehmen vor Ort ein Mitarbeiter abgestellt werden muss, der den Geschäftsreisenden bei Fragen und Problemen als Ansprechpartner dient. Durch den gleichzeitigen Einsatz verschiedener Apps behalten die Unternehmer die Kontrolle über ihre Reise, können agieren statt bloß zu reagieren und müssen nicht auf die Informationen Dritter warten.

    Es gibt immer mehr Bereiche, in denen Reise Apps von Unternehmen eingesetzt werden. Hierzu gehören neben der Planung und Buchung der Reise, Aspekte wie die Umrechnung von Währungen, das Auffinden öffentlicher WLANs und die Hilfe bei der Kommunikation vor Ort durch Satzphrasen und Übersetzungen. Einige Apps enthalten Straßenkarten und helfen bei der Orientierung, während andere die Verwaltung der Spesen erleichtern oder den Check-in übernehmen.

    Sorgen und Bedenken von Geschäftsreisenden gegenüber Reise Apps

    Die Studie zeigt aber auch, dass 40% der Unternehmer noch Vorbehalte und Sorgen in Bezug auf Reise Apps haben. Große Bedenken gibt es beim Thema Datensicherheit. Viele Firmen haben Sorge, dass über die Apps vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit oder in falsche Hände geraten könnten. Ebenso kritisiert knapp die Hälfte derjenigen, die Reise Apps nicht nutzen, dass die von der App angebotenen Informationen schlecht oder zumindest nicht hilfreich seien. Entsprechend ist es rund einem Viertel der Angestellten größerer Unternehmen verboten, Reise Apps für die Geschäftsreise zu nutzen.

    Die Reisebranche muss Reise Apps immer weiter optimieren

    Die Entwicklungen in der Welt der Geschäftsreisen werden von der Reisebranche aufmerksam verfolgt. So nutzen bereits 95% der Geschäftsreisenden mobile Endgeräte auf ihren Reisen. Eine Hinwendung in Richtung Digitalisierung ist deutlich zu erkennen. Ebenso steigt die Zahl der Nutzer von Reise Apps kontinuierlich an. Die Studie hat gezeigt, dass die wenigsten Reisenden auf eine App allein vertrauen. Die meisten nutzen drei bis fünf verschiedene Apps, um unterschiedliche Aufgaben zu erledigen beziehungsweise immer die aktuellsten Informationen zur Hand zu haben. Kontrolle und selbstbestimmtes Planen von Geschäftsreisen sind den meisten Unternehmen besonders wichtig.

    Reiseunternehmen tun somit gut daran, den E-Commerce im Auge zu behalten und in diesem Umfeld moderne Lösungskonzepte anzubieten. Aktuelle, hilfreiche und korrekte Informationen und Inhalte sind entscheidende Auswahlkriterien bei Reise Apps und sollten bei der Entwicklung im Blick behalten werden. Zudem achten die Nutzer verstärkt auf Datensicherheit und nutzen ausschließlich Reise Apps, die diese bieten. Die Reisebüros gehen hierbei mit gutem Beispiel voran. Ihre Geschäftsreisebüro-Apps helfen bei der Planung und Durchführung von Geschäftsreisen und werden mittlerweile von mehr als jedem zweiten Unternehmer beziehungsweise dessen Angestellten genutzt.

  • Content Signage: Personalisierte Kundenansprache optimiert den Kundenkontakt

    Content Signage: Personalisierte Kundenansprache optimiert den Kundenkontakt

    Content Signage erlaubt, Kunden über verschiedene Kanäle personalisiert anzusprechen. Das ist praktisch für die Nutzer und bringt den Unternehmen steigende Gewinne. Noch steckt die relativ junge Technik in den Startlöchern, doch mit der richtigen Soft- und Hardware haben Onlinehändler die Möglichkeit, das Gesicht des E-Commerce zu verändern und in der digitalen Welt langfristig erfolgreich zu bleiben oder zu werden.

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  • Produktion von Imagefilmen: Rechtsfalle Verwendungs- und Urheberrecht

    Produktion von Imagefilmen: Rechtsfalle Verwendungs- und Urheberrecht

    Es wird so viel Content im Internet produziert und auch konsumiert wie nie zuvor. Für Unternehmen sind zunehmend Videos zu einem immer wichtigeren Werkzeug der Kommunikation geworden. Doch wie verhält es sich mit den Rechten Dritter, den Protagonisten und Statisten, in einem Imagefilm und welche Einschränkungen benennt das Urheberrecht für die Musikauswahl? Hier tappen viele Agenturen und werbende Unternehmen in eine Rechtsfalle.

    Die Rechte Dritter – Personen im Imagefilm

    Videos enthalten in der Regel nicht nur das eigene Produkt, für das geworben werden soll. In den meisten Imagefilmen oder Erklärvideos spielen auch Personen eine Rolle, die etwa das Produkt vorstellen oder anderweitig bei der Inszenierung mitwirken. Darüber hinaus wird der visuelle Eindruck oftmals von Musik begleitet. Diese „Instrumente“ eines Videos sind an bestimmte Rechte gebunden und sind von dem Unternehmen, das in Form eines Marketing-Videos werben möchte, daher besonders zu beachten – gerade auch deshalb, weil viele Betroffene sich nicht über den rechtlichen Rahmen bewusst sind und damit die Gefahr einer so genannten „Abmahnung“ allgegenwärtig ist. Wir wollen darauf etwas genauer eingehen.

    Eine Vielzahl von Videos die auch im Online-Marketing genutzt werden zeigen so genannte „natürliche Personen“, die etwa das Produkt vorstellen oder auch nur ein Teil einer Inszenierung sind, um das Produkt in den Fokus einer bestimmten Zielgruppe zu rücken. Dabei ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Auftritt von Personen in solchen Videos die Persönlichkeitsrechte aller im Video auftretender Personen stets zu wahren sind.

    Das klingt zu allererst sehr abstrakt. Gemeint sind die „Allgemeinen Persönlichkeitsrechte“ (APR), die sich aus den Grundrechten Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes, GG, dem Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem „Grundsatz der unantastbaren Menschenwürde“, ergeben.

    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes

    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes

    Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte schützen dabei die Selbstbestimmung des Einzelnen, die im Zusammenhang mit Videos jedweder Art zu beachten sind. Bei den Persönlichkeitsrechten handelt es sich, anders als in vielen anderen Europäischen Ländern, um „durch Rechtssprechung entwickelte und nicht gesetzliche Regelungen“.

    Gesetzlich geregelt ist hingegen das durch §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geschützte Recht am eigenen Bild, das im Zusammenhang mit Imagefilmen und sonstigen „bewegten Bildern“ besonders relevant ist.

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

    §§ 22 Kunsturhebergesetz

    Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild bedeutet, das Bildnisse, und dazu gehören in jedem Fall auch Videos jeder Art, nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.

    Jeder Mensch muss demnach selbst bestimmen dürfen, ob und in welchem Zusammenhang und in welcher Form Videomaterial von ihm veröffentlicht werden darf.

    Mit Videos werbende Unternehmen haben daher die Pflicht die Einwilligung aller Personen, die Teil des Videos werden im Voraus und nicht im Nachhinein einzuholen, auch und selbst wenn es Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens sind. Wichtig dabei ist, dass eine derartige Einwilligung ausschließlich für ein konkretes Ereignis – also etwa für ein konkretes Video – eingeholt wird und weder zeitlich noch inhaltlich ausdehnbar ist.

    Die Ausnahmen bestätigen die Regel

    öffentliche Veranstaltungen als Inhalt des BildnissesEine Ausnahme gilt dabei allerdings für öffentlich zugängliche Veranstaltungen als Inhalt des Bildnisses. Dies umfasst etwa Sportveranstaltungen, Demonstrationen oder andere große Menschenansammlungen, bei denen der Abgebildete praktisch durch seinen Besuch der Veranstaltung an sich konkludent in die vorhersehbare Erzeugung von Fotografien oder Videos einwilligt. In solchen Fällen muss das werbende Unternehmen (natürlich) nicht die Einwilligung jedes Einzelnen einholen, um das Material verwerten und veröffentlichen zu dürfen.

    Gleiches gilt gemäß § 23 Kunsturhebergesetz, KunstUrhG, auch bei „Personen als Beiwerk“, so etwa zufällig vorbeilaufende Personen. Hierbei ist allerdings wiederum zu beachten, dass Personen, auch wenn sie Teil einer solchen Veranstaltungen sind oder eben nur zufällig vorbeilaufen, in die Verwertung einwilligen müssen, wenn sie eine bestimmte Rolle in dem Video einnehmen, indem sie beispielsweise aufgrund einer bestimmten Eigenschaft Teil des Videos werden sollen. In jedem Fall sind aber individuelle Einwände von Personen zu befolgen, wenn etwa eine Person ausdrücklich darauf hinweist, nicht Teil des Videos oder des Bildes werden zu wollen.

    Das Urheberrecht beim Imagefilm

    Darüber hinaus sind Urheberrechte für ein zu Marketing-Zwecken produziertes Video zu beachten. Musik ist oftmals ein sehr zentraler Bestandteil eines Videos, welches essentiell zur Überbringung des Contents beiträgt, es inhaltlich unterstützt und das Produkt auch emotional in den Fokus des Betrachters rückt.

    Möchte ein Unternehmen in einem Video Musik oder auch bestimmte Sounds verwenden, so sollte es die Urheberrechte streng beachten. Besonders Urheberrechtsverletzungen können hohe Kosten nach sich ziehen. Musik ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG, urheberrechtlich geschützt und das bedeutet für jeden, der Musik verwenden möchte zu allererst, dass Vorsicht geboten ist!

    Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Werke der Musik

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz

    Jegliche Fremdverwendung ohne Einwilligung des Urhebers ist daher strikt verboten. Für werbende Unternehmen oder auch beauftragte Agenturen, die Musik in ein Marketing-Video integrieren wollen, gilt daher, dass eine Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte an der Musik eingeholt werden muss. Dies betrifft unabhängig davon, wie laut oder wie lange die Verwendung sein soll auch Hintergrundmusik in jeglicher Form, welche das Unternehmen, das sie verwenden will, ebenfalls dazu verpflichtet, entweder direkt beim Rechteinhaber oder bei der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Lizenz einzuholen.

    Nicht alle auditiven Werke sind gleich geschützt

    auditive Werke sind nicht gleich geschütztGrundsätzlich sind aber nicht alle auditiven Werke gleich geschützt. Nicht selten behält sich der Urheber nur „einige Rechte“ vor. In solchen Fällen stellt der Urheber sein Werk zur freien Verfügung, beschließt aber so genannte Lizenzbausteine, die bestimmte Bedingungen für die Verwendung vorschreiben. Häufig handelst es sich dabei etwa um ein Verbot, das Werk zu verändern oder um die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen.

    Bei Nichtbeachtung jeglicher rechtlichen Vorschriften können ungeahnt hohe Kosten entstehen und einige Rechtsanwälte haben sich auf dieses Thema spezialisiert und „durchforsten“ das Internet und YouTube, nur um haufenweise Abmahnungen zu versenden. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sollte deshalb für produzierende Agenturen, wie auch werbende Unternehmen oberste Priorität genießen.

    Urheberrecht und freie Lizenzen – Grundbegriffe erklärt

    Quelle: Andreas Kalt

  • Künstliche Intelligenz: Chancen und Gefahren der Zukunftstechnologie

    Künstliche Intelligenz: Chancen und Gefahren der Zukunftstechnologie

    Künstliche Intelligenz (KI) ist ein wichtiges Thema auf der diesjährigen Internet World Messe in München gewesen. Während sich viele Unternehmen noch mit Digitalisierung und Multi-Channel-Lösungen herumschlagen – Themen, die bereits seit rund 5 Jahren auf der Agenda stehen – ist die Entwicklung im E-Commerce bereits weiter. Mit den neuen Möglichkeiten, die die KI bietet, sind unzählige Chancen, aber auch ernste Risiken verbunden.

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  • Big Data Analysen machen’s möglich:  Intelligentes Retargeting für treue Kunden im Online-Handel

    Big Data Analysen machen’s möglich: Intelligentes Retargeting für treue Kunden im Online-Handel

    Retargeting ist eine gängige und sehr wirksame Marketingmethode im Bereich E-Commerce – vorausgesetzt, sie wird richtig eingesetzt. Denn: Zufriedene Kunden sind keine Seltenheit. Viel schwieriger ist es allerdings, treue und glückliche Kunden vorweisen zu können. Die Analyse des Kundenverhaltens kann einen entscheidenden Beitrag zu Glück und Treue der Konsumenten leisten und somit den Online-Handel insgesamt ein gutes Stück erfolgreicher machen.

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  • E-Mails im E-Commerce – so gelingt die Kommunikation

    E-Mails im E-Commerce – so gelingt die Kommunikation

    E-Mails sind ein unverzichtbarer Kommunikationskanal in der Alltagswelt des E-Commerce. Egal ob Informationen, Angebote oder Anfragen, immer mehr wird per Mail und immer weniger am Telefon geklärt. Die Mitarbeiter sehen sich einer wachsenden Zahl an Informationen ausgesetzt, mit denen sie umgehen müssen. Richtiges Zeit- und E-Mail Management sind gefragt. Nur so können Überforderungen und Stress vermieden und eine effiziente Kommunikation per Mail erreicht werden.

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  • Erfolg mit Multi-Channel – REWE gewinnt E-Commerce Preis

    Erfolg mit Multi-Channel – REWE gewinnt E-Commerce Preis

    Der Internetworld-Shop-Award in der Kategorie Multichannel geht in diesem Jahr an REWE. Der Onlineshop des Unternehmens wurde von einer Expertenjury ausgezeichnet, die den Preis im Rahmen der Internetworld-Messe vergibt. Geehrt wird der Ansatz des Lebensmittelhändlers, Multi-Channel-Lösungen anzubieten und somit den stationären Handel mit dem Onlinehandel zu verknüpfen. Der Preis wurde im Vorfeld der Messe in München überreicht.

    Der Onlineshop – das bietet REWE seinen Kunden

    Der Anspruch von REWE besteht darin, 24 Stunden am Tag für seine Kunden erreichbar zu sein. Da dies aus diversen Gründen im stationären Handel nicht möglich ist, hat das Unternehmen einen eigenen Onlineshop als zusätzlichen Verkaufs- und Kommunikationskanal entwickelt. Hier haben Besucher die Möglichkeit, sich über das Produktsortiment zu informieren und auf Wunsch Bestellungen zu tätigen. Die bestellten Waren werden auf Wunsch nachhause geliefert. Ergänzt wird dieses Angebot durch weitere Funktionen. So steht den Besuchern des Onlineshops ein Bereich mit Rezepten als Inspiration zur Verfügung. Gefällt einem Nutzer ein Rezept besonders gut, können die dafür benötigten Lebensmittel direkt bestellt werden. Ein weiterer Kommunikationskanal zwischen dem Supermarkt und seinen Kunden ist die REWE-App. Somit deckt das Unternehmen auch den mobilen Bereich ab.

    Multi-Channel-Lösungen – das hat die Jury überzeugt

    Es war vor allem der Einsatz von Multi-Channel-Lösungen seitens des Unternehmens, der die Jury überzeugt hat. REWE ist ein gutes Beispiel dafür, dass der E-Commerce und das Mobile Shopping keine Gefahr für den stationären Handel darstellen, sondern diesen ergänzen und erweitern. Durch die zusätzlichen Kanäle entsteht eine direktere, auf Dauer angelegte Beziehung zwischen Kunden und Anbieter. Das Warenangebot vor Ort wird im Onlinebereich durch zahlreiche Zusatzleistungen und Services ergänzt, die im Markt nur schwer bis gar nicht angeboten werden könnten. Die Jury bestand aus verschiedenen Größen der E-Commerce Branche. Um eine möglichst große (Meinungs-)Vielfalt zu garantieren, wurden zum Beispiel Journalisten und Fachleute aus dem Onlinehandel gleichermaßen in die Jury berufen. Der Preis wurde mittlerweile im Rahmen einer Gala in München übergeben.

    Die Grundlagen des Onlineshops – Merkmale von Magnolia und commerceTools

    REWE hat beim Aufbau seines Onlineshops mit der E-Commerce Plattform commerceTools und dem CMS Magnolia gearbeitet. Die Plattform unterstützt Unternehmen durch ein System, mit dem ein Produktkatalog verwaltet und Bestellvorgänge leicht abgewickelt werden können. Zudem ist es über die Plattform möglich, Kunden und Nutzer auf verschiedenen Kanälen anzusprechen, mit Informationen zu versorgen und zu einer Bestellung zu animieren. Entsprechend stolz ist commerceTools auf die Auszeichnung der Jury und will auch in Zukunft seine Kunden bei der Verknüpfung von stationärem Handel mit dem E-Commerce unterstützen. Das CMS Magnolia ermöglicht demgegenüber die Verwaltung und Bereitstellung von digitalen Inhalten. Redaktioneller und multimedialer Content kann mühelos und für den Kunden übersichtlich aufbereitet und präsentiert werden. Programmierkenntnisse sind hierfür nicht vonnöten. Dieser Multi-Channel-Ansatz, der im Rahmen der Internetworld-Messe nun ausgezeichnet wurde, stellt die Zukunft im E-Commerce dar. Nur diejenigen Unternehmen, die es schaffen, den stationären Handel durch Onlineangebote zu ergänzen, werden langfristig erfolgreich sein und bleiben.

  • Wohlfühlfaktor Nummer eins im Webshop: Kunden mögen es einfach und schnell

    Wohlfühlfaktor Nummer eins im Webshop: Kunden mögen es einfach und schnell

    Im Rahmen der Internet World Messe wurde eine repräsentative Umfrage durchgeführt. Das Ziel war es, herauszufinden, welche Faktoren Kunden beim Onlineshopping besonders wichtig sind. Hierbei hat sich gezeigt, dass ein einfacher Auswahl- und Bestellvorgang für die meisten Nutzer oberste Priorität hat. Doch auch die sogenannte „Customer Experience“ hat großen Einfluss auf den Erfolg eines Onlineunternehmens.

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  • Verschenktes Potential – Onlinehändler nutzen zu wenige Verkaufskanäle

    Verschenktes Potential – Onlinehändler nutzen zu wenige Verkaufskanäle

    Nur jeder dritte kleine Onlinehändler hat einen eigenen Onlineshop. Zu dieser erstaunlichen Erkenntnis kommt eine Forsa-Studie im Auftrag von Strato. Stattdessen vertrauen die meisten Unternehmer auf digitale Marktplätze. Hierdurch gehen viele Chancen verloren, die durch Multi-Channel-Lösungen genutzt werden könnten. Vor allem rechtliche und sicherheitstechnische Bedenken sowie fehlende IT-Kenntnisse halten Onlinehändler davon ab, in einen eigenen Onlineshop zu investieren. Die Lösung für dieses Problem könnten Software-as-a-service-Lösungen (SaaS) darstellen.

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  • Preisanpassungssoftware im Lichte des Kartellrechts

    Preisanpassungssoftware im Lichte des Kartellrechts

    Preisanpassungssoftware ist zweifellos auf dem Vormarsch. Dynamische Preisanpassungsalgorithmen versprechen Händlern optimales Preissetzungsverhalten. Allerdings birgt die Verwendung entsprechender Software auch kartellrechtliche Risiken. Da Kartellrechtsverstöße zur Verhängung erheblicher Kartellbußgelder sowohl gegen die Nutzer von PreisanpassungsSoftware als auch gegen deren Hersteller führen können, ist bei deren Einsatz und Ausgestaltung Vorsicht geboten. Der folgende Beitrag zeigt die kartellrechtlichen Risiken der Verwendung von Preisanpassungssoftware auf.

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