Der Verkauf von Produktfälschungen hat negativen Einfluss auf das Image einer E-Commerce Plattform. Deswegen sieht es das Unternehmen Alibaba gar nicht gern, dass seine Tochter Taobao wegen Duldung von Produktfälschern erneut auf die Liste der „notorious markets“ gesetzt wurde. Jetzt geht der Konzern gezielt gegen Produktfälscher vor und verklagt zwei Verkäufer gefälschter Svarowski-Uhren.
Produktfälscher und ihre Auswirkungen auf Unternehmen
Wenn Produktfälscher Plagiate über große E-Commerce Plattformen wie Alibaba verkaufen, hat das zahlreiche Auswirkungen auf das Unternehmen. Zum einen sind die Kunden enttäuscht, minderwertige Produkte zu erhalten und verlieren das Vertrauen in die Plattform. Zum anderen werden die Markenrechte des eigentlichen Herstellers der Produkte verletzt und ihm entsteht ein wirtschaftlicher Schaden. Nicht zuletzt leidet das Image des Unternehmens, sodass dessen Marktstrategie gefährdet wird. Aus diesem Grund sehen sich immer mehr E-Commerce Plattformen gezwungen, rechtlich gegen Produktfälscher vorzugehen. Allerdings ist hierfür meist Druck von außen nötig, da der Kampf gegen Fälscher immer mit Zeitaufwand verbunden ist und Geld kostet.
Alibaba verklagt Produktfälscher
Der asiatische Onlineriese Alibaba hat es gar nicht gern gesehen, dass das Amt des Handelsbeauftragten der USA (USTR) die Alibaba-Tochter Taobao auf die Liste der „notorious markets“ gesetzt hat. Eine solche Einstufung bedeutet nämlich immer einen erheblichen Imageschaden für ein Unternehmen. Bei Alibaba kommt erschwerend hinzu, dass Taobao bereits mehrfach auf dieser Liste gelandet ist und der Imageschaden entsprechend besonders groß ist. Der Grund für die Einstufung ist, dass Taobao nicht offensiv genug gegen Produktfälscher vorgeht, die ihre Waren über die Plattform vertreiben. Um Schadensbegrenzung zu betreiben, hat Alibaba jetzt zwei Anbieter aus Shengzen auf insgesamt 200.000 Euro verklagt. Sie sollen gefälschte Svarowski-Uhren über das Portal vertrieben haben. Hierbei handelt es sich Alibaba zufolge um das erste Mal, dass ein E-Commerce Unternehmen einen aus Asien stammenden Anbieter verklagt. Denn oftmals scheuen Unternehmen den oft mühsamen und teuren Kampf gegen Produktfälscher und versuchen, solchen Prozessen aus dem Weg zu gehen.
Mit diesen Maßnahmen will Alibaba Produktfälschern auf die Spur kommen
Der Kampf gegen Produktfälscher ist für Unternehmen im E-Commerce oft teuer. Zum einen müssen sie eine aktuelle Technik besitzen, mit denen es ihnen möglich wird, die digitale Spur der Fälscher zu verfolgen und Beweise für ihre Schuld zu sammeln. Zum anderen müssen sie Mitarbeiter abstellen, die sich ausschließlich mit der strafrechtlichen Verfolgung solcher Fälscher beschäftigen. Im vorliegenden Fall hat Alibaba zum einen auf den Einsatz von Big Data gesetzt und zum anderen Scheineinkäufe bei Händlern getätigt, die im Verdacht stehen, Produktfälschungen zu vertreiben. Ganz allgemein sind 2.000 Mitarbeiter bei Alibaba für die Jagd nach Produktfälschern zuständig. Zudem gibt das Unternehmen an, dass noch weitere 5.000 freiwillige Helfer die Suche unterstützen. Der Ausgang der aktuellen Klagen dürfte für die Branche äußerst interessant sein und könnte sich zu einem Präzedenzfall für zukünftige Klagen entwickeln. Außerdem dürfte sich das zukünftige Vorgehen großer Plfattformen gegen Produktfälscher im Allgemeinen daran orientieren, wie Alibabas aktuelle Klagen ausgehen werden.
Der BGH hat mit einem Urteil die Verbraucherrechte gestärkt, indem er die Voraussetzungen für das Widerrufsrecht bei Onlinekäufen klarer definiert hat. Hiernach stellt der Versuch, das Widerrufsrecht zum Aushandeln von Preisnachlässen zu nutzen, keinen Rechtsmissbrauch dar. Dieses Urteil setzt Onlinehändler noch weiter unter Druck, stets den besten Preis auf dem Markt anzubieten.
Wegen angeblichen Marktmissbrauchs wurde Google 2010 von der EU angeklagt. Seitdem haben keine nennenswerten Entwicklungen in dem Verfahren stattgefunden. Jetzt zeichnet sich jedoch ein Urteil in dem Kartellverfahren ab. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass Google eine Rekordstrafe von 3 Milliarden Euro wird zahlen müssen. Eine gütliche Einigung scheint somit nicht mehr im Gespräch zu sein. Mit einem möglichen Urteil wird bereits im Juni gerechnet.
Ein Bewegtbild sagt weitaus mehr als ein starres Bild allein oder tausend Worte. Videocontent in Form von Imagefilmen, Produktvideos und Erklärfilmen findet man heute auf fast jeder Webseite oder in Produktbeschreibungen gut gemachterOnline-Shops. In der Regel ist das Ziel die Vermarktung eines Produkts. Hier stellt sich für Unternehmen die Frage, welche rechtlichen Anforderungen der Gesetzgeber an die Bewerbung von Produkten in Marketing-Videos stellt und was dabei genau zu beachten ist.
Es wird so viel Content im Internet produziert und auch konsumiert wie nie zuvor. Für Unternehmen sind zunehmend Videos zu einem immer wichtigeren Werkzeug der Kommunikation geworden. Doch wie verhält es sich mit den Rechten Dritter, den Protagonisten und Statisten, in einem Imagefilm und welche Einschränkungen benennt das Urheberrecht für die Musikauswahl? Hier tappen viele Agenturen und werbende Unternehmen in eine Rechtsfalle.
Die Rechte Dritter – Personen im Imagefilm
Videos enthalten in der Regel nicht nur das eigene Produkt, für das geworben werden soll. In den meisten Imagefilmen oder Erklärvideos spielen auch Personen eine Rolle, die etwa das Produkt vorstellen oder anderweitig bei der Inszenierung mitwirken. Darüber hinaus wird der visuelle Eindruck oftmals von Musik begleitet. Diese „Instrumente“ eines Videos sind an bestimmte Rechte gebunden und sind von dem Unternehmen, das in Form eines Marketing-Videos werben möchte, daher besonders zu beachten – gerade auch deshalb, weil viele Betroffene sich nicht über den rechtlichen Rahmen bewusst sind und damit die Gefahr einer so genannten „Abmahnung“ allgegenwärtig ist. Wir wollen darauf etwas genauer eingehen.
Eine Vielzahl von Videos die auch im Online-Marketing genutzt werden zeigen so genannte „natürliche Personen“, die etwa das Produkt vorstellen oder auch nur ein Teil einer Inszenierung sind, um das Produkt in den Fokus einer bestimmten Zielgruppe zu rücken. Dabei ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Auftritt von Personen in solchen Videos die Persönlichkeitsrechte aller im Video auftretender Personen stets zu wahren sind.
Das klingt zu allererst sehr abstrakt. Gemeint sind die „Allgemeinen Persönlichkeitsrechte“ (APR), die sich aus den Grundrechten Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes, GG, dem Recht auf „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem „Grundsatz der unantastbaren Menschenwürde“, ergeben.
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 2 Abs.1 des Grundgesetzes
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte schützen dabei die Selbstbestimmung des Einzelnen, die im Zusammenhang mit Videos jedweder Art zu beachten sind. Bei den Persönlichkeitsrechten handelt es sich, anders als in vielen anderen Europäischen Ländern, um „durch Rechtssprechung entwickelte und nicht gesetzliche Regelungen“.
Gesetzlich geregelt ist hingegen das durch §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geschützte Recht am eigenen Bild, das im Zusammenhang mit Imagefilmen und sonstigen „bewegten Bildern“ besonders relevant ist.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§§ 22 Kunsturhebergesetz
Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild bedeutet, das Bildnisse, und dazu gehören in jedem Fall auch Videos jeder Art, nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.
Jeder Mensch muss demnach selbst bestimmen dürfen, ob und in welchem Zusammenhang und in welcher Form Videomaterial von ihm veröffentlicht werden darf.
Mit Videos werbende Unternehmen haben daher die Pflicht die Einwilligung aller Personen, die Teil des Videos werden im Voraus und nicht im Nachhinein einzuholen, auch und selbst wenn es Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens sind. Wichtig dabei ist, dass eine derartige Einwilligung ausschließlich für ein konkretes Ereignis – also etwa für ein konkretes Video – eingeholt wird und weder zeitlich noch inhaltlich ausdehnbar ist.
Die Ausnahmen bestätigen die Regel
Eine Ausnahme gilt dabei allerdings für öffentlich zugängliche Veranstaltungen als Inhalt des Bildnisses. Dies umfasst etwa Sportveranstaltungen, Demonstrationen oder andere große Menschenansammlungen, bei denen der Abgebildete praktisch durch seinen Besuch der Veranstaltung an sich konkludent in die vorhersehbare Erzeugung von Fotografien oder Videos einwilligt. In solchen Fällen muss das werbende Unternehmen (natürlich) nicht die Einwilligung jedes Einzelnen einholen, um das Material verwerten und veröffentlichen zu dürfen.
Gleiches gilt gemäß § 23 Kunsturhebergesetz, KunstUrhG, auch bei „Personen als Beiwerk“, so etwa zufällig vorbeilaufende Personen. Hierbei ist allerdings wiederum zu beachten, dass Personen, auch wenn sie Teil einer solchen Veranstaltungen sind oder eben nur zufällig vorbeilaufen, in die Verwertung einwilligen müssen, wenn sie eine bestimmte Rolle in dem Video einnehmen, indem sie beispielsweise aufgrund einer bestimmten Eigenschaft Teil des Videos werden sollen. In jedem Fall sind aber individuelle Einwände von Personen zu befolgen, wenn etwa eine Person ausdrücklich darauf hinweist, nicht Teil des Videos oder des Bildes werden zu wollen.
Das Urheberrecht beim Imagefilm
Darüber hinaus sind Urheberrechte für ein zu Marketing-Zwecken produziertes Video zu beachten. Musik ist oftmals ein sehr zentraler Bestandteil eines Videos, welches essentiell zur Überbringung des Contents beiträgt, es inhaltlich unterstützt und das Produkt auch emotional in den Fokus des Betrachters rückt.
Möchte ein Unternehmen in einem Video Musik oder auch bestimmte Sounds verwenden, so sollte es die Urheberrechte streng beachten. Besonders Urheberrechtsverletzungen können hohe Kosten nach sich ziehen. Musik ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG, urheberrechtlich geschützt und das bedeutet für jeden, der Musik verwenden möchte zu allererst, dass Vorsicht geboten ist!
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Werke der Musik
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz
Jegliche Fremdverwendung ohne Einwilligung des Urhebers ist daher strikt verboten. Für werbende Unternehmen oder auch beauftragte Agenturen, die Musik in ein Marketing-Video integrieren wollen, gilt daher, dass eine Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte an der Musik eingeholt werden muss. Dies betrifft unabhängig davon, wie laut oder wie lange die Verwendung sein soll auch Hintergrundmusik in jeglicher Form, welche das Unternehmen, das sie verwenden will, ebenfalls dazu verpflichtet, entweder direkt beim Rechteinhaber oder bei der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Lizenz einzuholen.
Nicht alle auditiven Werke sind gleich geschützt
Grundsätzlich sind aber nicht alle auditiven Werke gleich geschützt. Nicht selten behält sich der Urheber nur „einige Rechte“ vor. In solchen Fällen stellt der Urheber sein Werk zur freien Verfügung, beschließt aber so genannte Lizenzbausteine, die bestimmte Bedingungen für die Verwendung vorschreiben. Häufig handelst es sich dabei etwa um ein Verbot, das Werk zu verändern oder um die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen.
Bei Nichtbeachtung jeglicher rechtlichen Vorschriften können ungeahnt hohe Kosten entstehen und einige Rechtsanwälte haben sich auf dieses Thema spezialisiert und „durchforsten“ das Internet und YouTube, nur um haufenweise Abmahnungen zu versenden. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sollte deshalb für produzierende Agenturen, wie auch werbende Unternehmen oberste Priorität genießen.
Urheberrecht und freie Lizenzen – Grundbegriffe erklärt
Preisanpassungssoftware ist zweifellos auf dem Vormarsch. Dynamische Preisanpassungsalgorithmen versprechen Händlern optimales Preissetzungsverhalten. Allerdings birgt die Verwendung entsprechender Software auch kartellrechtliche Risiken. Da Kartellrechtsverstöße zur Verhängung erheblicher Kartellbußgelder sowohl gegen die Nutzer von PreisanpassungsSoftware als auch gegen deren Hersteller führen können, ist bei deren Einsatz und Ausgestaltung Vorsicht geboten. Der folgende Beitrag zeigt die kartellrechtlichen Risiken der Verwendung von Preisanpassungssoftware auf.