Kategorie: Recht & Datenschutz

Auch in der digitalen Welt ist das Einhalten von Recht und Datenschutz besonders wichtig. Hier Lesen Sie Tipps &Tricks zu diesen Themen.

  • Lieferzeiten – diese Angaben sind rechtmäßig und sinnvoll

    Lieferzeiten – diese Angaben sind rechtmäßig und sinnvoll

    Die Verbraucherrichtlinie von 2014 verlangt klar, dass Onlinehändler angeben müssen, wann ihre Ware beim Kunden ankommt oder bis wann eine Dienstleistung erbracht sein wird. Viele Händler versuchen, diese Angabe durch bestimmte Formulierungen möglichst vage zu halten. So wollen sie sich vor Schwierigkeiten durch verspätete Auslieferungen oder Probleme mit den Zustellern schützen. Doch nicht alle relativierenden Formulierungen sind zulässig, weswegen Wachsamkeit bei der Angabe von Lieferzeiten angebracht ist.

    Spagat bei Lieferzeiten – zwischen Zuverlässigkeit und Flexibilität

    Onlinehändler sehen sich in Bezug auf die Lieferzeiten in einem Spannungsfeld: Zum einen sind sie durch die Verbraucherrichtlinie von 2014 dazu verpflichtet, ihre Kunden über die Lieferzeiten für ein Produkt beziehungsweise die Dauer bis zur Erbringung einer Dienstleistung umfassend zu informieren. Zum anderen wollen sie möglichst flexibel arbeiten und nicht durch falsche Angaben bei den Lieferzeiten angreifbar werden. Deswegen weichen viele Anbieter auf schwammige Formulierungen aus, um sogar Probleme bei der Auslieferung oder Ärger mit den Zustellern ausgleichen zu können. Der Gesetzgeber hat in diversen Urteilen jedoch zahlreiche dieser Formulierungen bereits als unzulässig erklärt. Onlinehändler müssen daher bei der Angabe ihrer Lieferzeiten sehr genau formulieren, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

    Diese Formulierungen zu den Lieferzeiten wurden für unzulässig erklärt

    Schon häufig haben sich Gerichte mit Relativierungen bei Angaben zu Lieferzeiten beschäftigt. Hierbei hat sich immer wieder gezeigt, dass von den Onlinehändlern ein gewisses Maß an Präzision eingefordert wird. Die Kunden müssen durch die Lieferzeitenangaben in die Lage versetzt werden, möglichst genau einschätzen zu können, bis wann sie ein Produkt in Händen halten oder bis wann eine Dienstleistung erbracht sein wird. Außerdem wird weitestgehende Ehrlichkeit verlangt. Wenn ein Unternehmen bereits weiß, dass es eine Lieferzeit von „2-4 Werktagen“ nicht einhalten kann, ist es ihm untersagt, mit dieser Serviceleistung auf dem eigenen Internetauftritt zu werben.

    Versandfertig in …

    Ebenfalls nicht ausreichend ist die Formulierung „Versandfertig in …“. Für den Kunden ist aus dieser Angabe nicht abschätzbar, bis wann eine bestellte Ware spätestens zugestellt sein wird. Bei den Lieferzeiten darf die Postlautzeit nicht einfach ignoriert werden. Ebenso ist es unzulässig zu sagen, dass die Lieferzeiten „unverbindlich“ oder nur „auf Anfrage“ zu bekommen wären. Der Gesetzgeber sagt, dass Kunden ein ausdrückliches Recht auf die Angabe von Lieferzeiten hätten, das weder unverbindlich sein noch einen Mehraufwand bei der Bestellung für die Käufer bedeuten dürfe.

    In-der-Regel-Zeitangaben

    Des Weiteren wurden „In-der-Regel-Zeitangaben“ von verschiedenen Gerichten für unzulässig erklärt. Die Begründung: Diese Formulierung umfasst keine Endfrist, bis zu der die Lieferung spätestens erfolgt sein wird. Ähnliches gilt für „Voraussichtliche Lieferzeiten“, weil diese eine nicht ausreichend präzise Frist für die Auslieferung angeben. Zudem argumentiert das Gericht, dass Kunden bei diesen Formulierungen nicht klar abschätzen können, ab wann eine Dienstleistung erbracht sein muss und ab wann ein Verzug besteht, gegen den rechtlich vorgegangen werden kann.

    Zirka-Angaben sind ausdrücklich erlaubt

    Eine klare Ausnahme bei den Angaben zu den Lieferzeiten stellen sogenannte „Zirka-Angaben“ dar. Eine Formulierung wie zum Beispiel: „Die Lieferzeit beträgt ca. 3 Werktage“ stellt der Rechtsprechung zufolge eine ausreichend eindeutige Eingrenzung dar, an der sich die Käufer orientieren können. Eine Abweichung von dieser Angabe ist demnach nur in sehr geringem Maße zulässig. Ebenfalls in Ordnung sind Zeitspannen (2-4 Werktage) oder Höchstfristen (nach spätestens 4 Werktagen). Onlinehändler sollten bei der Angabe von Lieferzeiten möglichst präzise formulieren und Relativierungen vermeiden, damit es nicht zu Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Kunden kommt.

  • Säumige Kunden und Kriminelle: häufiger Ärger im E-Commerce

    Es sind vor allem säumige Kunden und Kriminelle, die den Onlinehändlern das Leben schwer machen. So stieg die Zahl der verschuldeten Bürger in Deutschland im letzten Jahr um zwei Prozent auf 6,8 Millionen. Zudem werden die Tricks der Cyberkriminellen immer raffinierter. Doch der Onlinehandel weiß sich zu wehren. Deswegen steigt die Zahl der außergerichtlichen Mahnungen kontinuierlich an.

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  • Fake Shops – warum Amazon den Betrügern keinen Einhalt gebieten kann oder will

    Fake Shops – warum Amazon den Betrügern keinen Einhalt gebieten kann oder will

    Seit Jahren erschleichen sich Betrüger mit Fake Shops Geld von Amazon Nutzern. Der Onlineriese hatte also alle Zeit der Welt, um geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Doch selbst, wenn Nutzer Amazon auf Fake Shops hinweisen, dauert es teilweise recht lange, bis diese tatsächlich gesperrt und entfernt werden. Amazon beruft sich auf die bereits ergriffenen Maßnahmen und sieht Händler und Kunden ausreichend geschützt.

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  • Barrierefreiheit im E-Commerce – Onlinehändler müssen nachrüsten

    Barrierefreiheit im E-Commerce – Onlinehändler müssen nachrüsten

    Eine Richtlinie der Europäischen Union will für Barrierefreiheit im Internet sorgen. Hierdurch soll es Senioren und Menschen mit Behinderung erleichtert werden, an der Onlinewelt und speziell am E-Commerce teilzunehmen. Für Händler bedeutet das, dass sie ihren Internetauftritt barrierefrei gestalten müssen. Mittel- und langfristig wird die Barrierefreiheit nämlich ein wichtiges Kriterium bei der Platzierung in den Suchmaschinen sein. Außerdem lassen sich so neue Käuferschichten erschließen.

    Barrierefreies Internet für jeden

    Viele Onlineshops sind so aufgebaut, dass sie älteren und gesundheitlich eingeschränkten Menschen die Teilnahme am E-Commerce erschweren. Das kann beispielsweise durch ungünstige Schriftarten, fehlende Kontraste oder eine zu komplizierte Navigation der Fall sein. Doch auch komplizierte und schlecht designte Apps führen immer wieder dazu, dass bestimmte Gesellschaftsgruppen nur schwer oder gar nicht an der Onlinewelt teilnehmen können. Deswegen hat die EU Kommission eine Richtlinie beschlossen, die das barrierefreie Internet voranbringen soll. Unter anderem hat die Richtlinie der EU das Ziel, Gehörlosen und Blinden die Teilnahme an der Onlinewelt und am E-Commerce zu erleichtern, doch auch älteren Menschen sollen die Möglichkeiten des Internets zugänglich gemacht werden.

    Welche Produkte und Dienstleistungen betrifft die Richtlinie?

    • Computer und Betriebssysteme
    • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
    • Smartphones
    • Fernsehgeräte für digitale Fernsehdienste
    • Telefondienste und dazugehörige Geräte
    • audiovisuelle Mediendienste und dazugehörige Geräte
    • Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
    • Bankdienstleistungen
    • E-Books
    • den elektronischen Handel (E-Commerce)

    Quelle: MEMO-15-6148_DE“noopener noreferrer“>MEMO-15-6148_DE

    Rechte und Pflichten von Onlinehändlern beim Thema Barrierefreiheit

    Für Händler ist die EU Richtlinie zunächst einmal mit zahlreichen Pflichten verbunden. Sie haben jetzt die Aufgabe, ihren Webauftritt barrierefrei zu gestalten. Sobald aus der EU Richtlinie Internationales Gesetz geworden sein wird, haben die Webseitenbetreiber ein Jahr Zeit hierzu. Für die Umstellung von Apps stehen sogar 33 Monate zur Verfügung. Gleichzeitig birgt die Richtlinie aber auch Chancen für die Onlinehändler. Immerhin wird die Barrierefreiheit in den kommenden Jahren zu einem wichtigen Qualitätsmerkmal von Websites werden. Unter anderem wird der Google-Algorithmus so angepasst, dass er den Grad der Barrierefreiheit eines Internetauftritts bewertet. Wer sich heute schon für Barrierefreiheit stark macht, betreibt also im Grunde Suchmaschinenoptimierung und sorgt dafür, dass der eigene Webshop auch in Zukunft hoch gerankt wird. Nicht zuletzt erschließen sich durch einen barrierefreien Shop neue Käuferschichten. Je mehr Menschen am Internet und speziell am E-Commerce teilnehmen, desto größer die Chance, Kunden zu generieren und die eigene Conversion Rate zu verbessern.

    Den eigenen Webauftritt barrierefrei gestalten

    Onlinehändler haben ein großes Interesse daran, sich über die Möglichkeiten zu informieren, ihren Webauftritt barrierefrei zu gestalten. Oftmals genügen schon leichte Veränderungen bei der Darstellung von Bildern, bei der Wahl von Schriftarten und bei der Optimierung für verschiedene Eingabegeräte. Wer sich selbst nicht an das Thema Barrierefreiheit herantraut, kann sich die Expertise externer Berater sichern. Diese prüfen einen Webauftritt in Bezug darauf, wie barrierefrei er gestaltet ist. Die Erkenntnisse werden in schriftlicher Form mitgeteilt und helfen dabei, Optimierungsbedarf zu erkennen und gezielte Verbesserungen am eigenen Webauftritt vorzunehmen. Die Preise für eine solche Beratung variieren teilweise stark. Es ist aber empfehlenswerte, auf professionelle Dienstleister mit Erfahrung und Fachwissen zu setzen. Immerhin entscheidet die Barrierefreiheit zukünftig massiv über den Erfolg oder Misserfolg eines Onlineshops mit.

  • Elektrogerätegesetz: Rücknahmepflicht fordert Händler heraus

    Elektrogerätegesetz: Rücknahmepflicht fordert Händler heraus

    Große und kleine Elektrogeräte gehen irgendwann kaputt. Kein Problem. Denn die Rücknahme von großen und kleineren Geräten ist gesetzlich geregelt. Am 24. Oktober 2015 trat das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft. Nach einer Übergangsfrist müssen seit dem 24. Juli 2016 Händler, die (unter anderem) Elektrogeräte vertreiben, Elektroaltgeräte von Kunden kostenlos zurücknehmen.

    Betroffen sind alle stationären Händler, die auf einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern elektrische und elektronische Geräte verkaufen. Das gleiche gilt für Onlinehändler, deren Elektro-Lager- und Versandfläche größer als 400 Quadratmeter ist.

    Der Verbraucher kann Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von unter 25 Zentimetern einfach zurückgeben. Auch dann, wenn er es nicht in dem Laden gekauft hat oder er kein neues Gerät mitnimmt. Bei größeren Elektrogeräten gilt: Für ein neues Gerät muss der Händler bei Bedarf, ein Altgerät derselben Kategorie, kostenlos zurücknehmen. Das heißt: Kühlschrank bei Kühlschrank, Fernseher bei Fernseher und so weiter.

    Gesetzgeber greift jetzt durch

    Auf viel Gegenliebe stieß das Elektrogerätegesetz bei den Händlern bisher nicht. Im Gegenteil. In den letzten Monaten hielt sich der Handel, der eigentlich zur Rücknahme verpflichtet war, auffallend zurück. Empfindliche Strafen für die Verweigerung der Pflichten aus dem ElektroG gibt es bis jetzt noch nicht. Ein moderates Bußgeld droht höchstens demjenigen, der alte Geräte zwar entgegennimmt, die entsprechenden Mengen jedoch nicht korrekt bei den zuständigen Stellen meldet. Kein Wunder also, dass Händler aus ihrer Abneigung gegen die für sie lästige Pflicht bislang keinen Hehl machen. Selbst zum umfassenden Boykott der Gesetzespflichten haben ganze Handelsverbände aufgerufen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.

    Damit ist es spätestens ab dem 1. Juni 2017 Schluss. An diesem Tag tritt eine kleine aber folgenreiche Änderung im ElektroG in Kraft. Für Einzelhändler wird die Weigerung einer kostenlosen Rücknahme elektrischer Kleingeräte mit Kantenlängen unter 25 Zentimetern dann richtig teuer. Geahndet werden solche Verstöße mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 100.000 Euro.

    Händler müssen umdenken

    Stationäre Einzelhändler und Onlinehändler sind ab Jahresmitte also endgültig gefordert. Dafür müssen die Einzelhändler ihre Mitarbeiter schulen, Beauftragte benennen und ein Rücknahmesystem einrichten. In jedem Fall jedoch sollten sie das für ihre Möglichkeiten passende System rechtzeitig einführen. Auch Onlinehändler haben Möglichkeiten, Altgeräte im Einklang mit dem Gesetz zurückzunehmen:

    Sie können Partnerschaften mit Sammelstellen abschließen. Sie müssen jedoch sichergehen, dass sie so viele Partnerschaften abschließen, dass die gesetzlich geforderte „zumutbare Entfernung“ garantiert ist.  Außerdem bekommen sie in diesem Fall keine Informationen über ihre Wiederverwendungsquote, welche bei der Jahresmeldung angegeben werden muss.

    Auch die Vergabe kostenloser Versandetiketten für Rücksendepakete oder die direkte Zusammenarbeit mit Paketdiensten sind Alternativen. Wichtig ist jedoch anzumerken, dass es bei einigen Dienstleistern Begrenzungen gibt und Pakete nicht mehr als 1 kg wiegen dürfen.

    Wie auch der ausliefernde stationäre Handel können Onlinehändler bei Lieferung an der Haustür Geräte zurücknehmen. Der Kunde muss jedoch anmelden, wenn er ein altes Gerät loswerden will. Diese Lösung würde allerdings nur bei der 1:1 Rücknahme funktionieren, da bei der 0:1 Rücknahme kein Gerät vorher erworben werden muss. Eine sichere jedoch mit zusätzlichen Kosten verbundene Alternative, bietet die Einbeziehung des Dienstleisters WEEE Return. Dieser übernimmt jegliche Verpflichtungen und der Händler ist wieder in der Lage, sich auf sein Kerngeschäft zu konzentrieren.

    Verbraucher haben Vorteile

    Dem Verbraucher kommt das ElektroG entgegen. Kleinere Geräte nimmt er beim Bummel durch die Stadt einfach mit und gibt sie ab. Bei größeren Geräten kann er sich auf die Pflicht zur Dienstleistung des Händlers verlassen. Dieser muss für alles sorgen. In den Restmüll gehören kaputte Geräte keinesfalls. In ihnen stecken Schadstoffe, die Gesundheit und Umwelt gefährden. Außerdem können aus Elektrogeräte zum Teil wertvolle Stoffe zurückgewonnen werden.

  • Markenanmeldung – dem eigenen Unternehmen ein Gesicht geben

    Markenanmeldung – dem eigenen Unternehmen ein Gesicht geben

    Studien zeigen, dass die Beliebtheit von Marken bei Kunden weltweit ungebrochen ist. Die Nutzer schätzen die Tatsache, dass eine Marke für bestimmte Eigenschaften in Sachen Qualität, Preis und Lifestyle steht. Unternehmen haben durch eine Markenanmeldung die Möglichkeit, sich von der großen Konkurrenz abzuheben und den eigenen Produkten und Dienstleistungen ein unverwechselbares Gesicht zu geben.

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  • Digitalisierung der Märkte: Änderung des Wettbewerbsrechts

    Digitalisierung der Märkte: Änderung des Wettbewerbsrechts

    Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft nimmt auch Einfluss auf die Rechtsprechung. Beim Wettbewerbsrecht wurde daher eine Änderung auf den Weg gebracht, die eine bessere Kontrolle von Fusionen ermöglichen und vor zu viel Marktmacht schützen soll.

    Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf

    Die rasante technische Entwicklung der vergangenen Jahre hat Einfluss auf die Wettbewerbssituation in weiten Teilen der Wirtschaft. Daten- und internetbasierte Geschäftsideen können sich dynamisch entwickeln und schnell zu einer Marktkonzentration führen. Deshalb ist es wichtig, anstehende Fusionen besser unter Kontrolle zu haben, um die Konsumenten vor der übermäßigen Marktmacht einzelner Unternehmen zu schützen. Der im September vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (9. GWB-Novelle)zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (9. GWB-Novelle) beinhaltet aus diesem Grund die Feststellung, dass ein Markt auch dann wettbewerbsrechtlich zugrunde gelegt werden kann, wenn zwischen den unmittelbar Beteiligten kein Kapital fließt. Außerdem enthält die Gesetzesnovelle eine Reihe neuer Kriterien, um die Stellung von Unternehmen im Markt besser beurteilen zu können.

    Fusionen werden weitgehender kontrolliert

    Der Gesetzesentwurf soll zudem die Kontrolle bestimmter Fusionen verbessern. Bisher können junge Start-ups von großen, etablierten Firmen übernommen werden, ohne dass Kontrollmaßnahmen durch die Kartellbehörden initiiert werden. Das liegt daran, dass man aktuell nur Unternehmenszusammenschlüsse kontrolliert, bei denen die Umsatzzahlen eine gewisse Grenze überschreiten. Diese Grenze wird jedoch von Start-ups häufig nicht erreicht, wenn ein größeres Unternehmen sie akquiriert. Die innovativen Geschäftsideen von Start-ups können jedoch im digitalen Bereich ein großes Potenzial besitzen, was Märkte schnell verändern kann. Dies wiederum macht sie für eine Übernahme interessant, kann aber in der Folge zu unerwünschter Dominanz im Markt und zu Wettbewerbsbehinderung führen.

    Die veränderte Gesetzeslage im Wettbewerbsrecht wird sowohl in den Start-ups als auch in den Unternehmen, die sie übernehmen wollen, zu komplizierten Fragestellungen führen. Fachlich versierte Rechtsanwaltskanzleien wie BBS – im Netz unter http://bbs-law.de/wettbewerbsrecht/ erreichbar – stehen hier beratend zur Seite. Auch die Industrie- und Handelskammern sind geeignete Ansprechpartner bei vielen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht.

  • Amazon Dash-Button: in Deutschland und der EU rechtlich umsetzbar?

    Amazon Dash-Button: in Deutschland und der EU rechtlich umsetzbar?

    Aktuell testet Amazon in den USA den sogenannten Dash-Button. Mit diesem sollen Onlinebestellungen vereinfacht werden. Sollte sich das Konzept durchsetzen, wäre das Modell sicherlich auch für Deutschland und andere EU-Länder interessant. Allerdings würde der Dash-Button europäische Onlinehändler vor diverse rechtliche Probleme stellen. Denn der Kundenschutz darf auch mit einer solchen neuen Methode nicht außer Kraft gesetzt werden.

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  • Bewertungen im Onlinehandel – Amazon verklagt Käufer und Verkäufer von Fake-Bewertungen

    Bewertungen im Onlinehandel – Amazon verklagt Käufer und Verkäufer von Fake-Bewertungen

    Amazon hat Käufern und Verkäufern von Fake-Bewertungen den Kampf angesagt. Erstmalig verklagt das Unternehmen Anbieter und Nutzer, die gefälschte Amazon-Bewertungen anbieten oder erstehen. Die Plattform will so die Glaubwürdigkeit des eigenen Bewertungssystems bewahren. Außerdem sollen neue Techniken dabei helfen, falsche Bewertungen zu erkennen und abzustrafen.

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